Corona-Testverordnung

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Antrag auf Registrierung

Selbsterklärung zur Registrierung bei der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen zur Abrechnung von Leistungen nach der Coronavirus‐Testverordnung vom 24.11.2022 (TestV) mit Wirkung zum 25.11.2022

 

Bitte beachten Sie, dass nach §6 Absatz Satz 5 TestV ab dem 1. Juli 2022 keine weiteren Beauftragungen erfolgen dürfen. Entsprechende neue Anträge werden abschlägig beschieden.

 

Verbindliche Selbstauskunft zur Anmeldung zum Abrechnungsverfahren für Leistungen und/ oder Sachkosten gemäß der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS‐CoV‐2

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die mit dem Akkreditierungsbescheid mitgeteilte Betriebsstättennummer (BSNR) dem ÖGD mitgeteilt und im NLGA-Portal gespeichert werden muss.

1. Angaben zum Antragssteller

 

2. Identifikatoren 

Sofern Sie eine Neuakkreditierung einer bereits beendeten Teststelle vornehmen wollen oder für eine noch bestehende Teststellung die akkreditierte E-Mail-Adresse ändern  wollen, ist eine Neuakkreditierung notwendig,

 

3. Vertretungsberechtigte Person/ Verantwortliche Person

 

4. Stellvertreter

 

5. Steuerpflichtige Person

 

Bitte beachten Sie, dass die Steuernummer (Angabe für nicht natürliche (juristische)  Personen) bzw. steuerliche Identifikationsnummer (Angabe bei natürlichen Personen) eine verpflichtende Angabe ist, ohne diese kann der Antrag nicht bearbeitet werden:

Steuerliche Identifikationsnummer: Bitte geben Sie die 11-stellige Kennziffer im Format  "12345678910" ein (ohne Leer- oder Sonderzeichen).

Steuernummer: Das Format der 12- bis 13-stelligen Steuernummer ist abhängig vom Bundesland, in dem Sie bzw. Ihr Unternehmen steuerpflichtig sind/ ist. Eine Beispiel-Steuernummer für Niedersachsen ist: 88/815/08158.

Bitte geben Sie die Steuernummer vollständig und mit "/"-Zeichen ein. Wenn Ihre Steuernummer anstelle von "/"-Zeichen Leerzeichen enthält, ersetzen Sie die Leerzeichen durch "/"-Zeichen wie im obigen Beispiel.

 

 

Steuernummer und Steuer-Identifikationsnummer: Die korrekte Angabe der für Sie zutreffenden Nummer ist ZWINGENDE Voraussetzung für die Bearbeitung des Antrags. Fehlerhafte Angaben führen zur einer stark verzögerten Antragsbearbeitung.

 

6. Kontoverbindung

Hinweis: Für KV-Mitglieder kann die KV die Standard- Bankverbindung auswählen.

 

7. Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 TestV oder Einrichtungen und Unternehmen nach § 6 Absatz 4 TestV

Bitte füllen Sie bei der Beantragung als "Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 TestV" nur die Fragen zu 7.1. aus, bei der Beantragung als "Einrichtungen und Unternehmen nach § 6 Absatz 4 TestV"  nur die Fragen zu 7.2. .

 

 

7.1. Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 TestV (nur auszufüllen, wenn dies zutrifft, ansonsten weiter unter 7.2.)

Als Leistungserbringer beantrage(n) ich/wir die Registrierung zur Abrechnung von Leistungen in den Fällen von §§2, 3 und 4 Absatz 1 Nr. 1 sowie § 4a und §46 gemäß der TestV bei der Kassenärztlichen Vereinigung und sind tätig auf folgender Grundlage:

 

 

 

 

Beauftragte Dritte: Das Hochladen einer vollständigen und vom ÖGD (Gesundheitsamt) unterschriebenen Beauftragung ist ZWINGENDE Voraussetzung für die Bearbeitung des Antrags. Fehlerhafte Beauftragungen führen zur einer stark verzögerten Antragsbearbeitung.

Bitte beachten Sie, dass eine Abrechnung nach § 4a TestV (Bürgertestung) nur möglich ist, wenn Sie an die Corona-Warn-App angeschlossen sind.

 

7.2. Einrichtungen und Unternehmen nach § 6 Absatz 4 TestV (nur auszufüllen, wenn dies zutrifft, ansonsten bitte 7.1. ausfüllen)

Es wird die Abrechnung von Sachkosten für PoC-Antigen-Test und Antigen-Test zur Eigenanwendung gemäß § 11 TestV als Einrichtung oder Unternehmen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 6 TestV in den Fällen nach § 4 Absatz 1 Nr. 2 und 3 TestV, als Einrichtung oder Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nr. 4 und 5 TestV in den Fällen nach § 4 Absatz 1 TestV bzw. als Einrichtung oder Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nr. 7 TestV in den Fällen nach § 4 Absatz 1 Nr. 2 TestV beantragt.

 

Als Einrichtung oder Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nr. 4 und 5 TestV wird darüber hinaus die Abrechnung von weiteren Leistungen nach § 12 Absatz 3 TestV in den Fällen nach § 4 Absatz 1 TestV beantragt.

 

Als Einrichtung oder Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nr. 1 bis 6 wird bestätigt, dass für die Testungen ein einrichtungs- oder unternehmensbezogenes Testkonzept vorliegt.


Es handelt sich um eine Einrichtung nach den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes wie folgt:

 

8. Weitere verpflichtende Angaben und Erklärungen

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die mit dem Akkreditierungsbescheid mitgeteilte Betriebsstättennummer (BSNR) dem ÖGD mitgeteilt und im NLGA-Portal gespeichert werden muss.