Rhythmusimplantat-Kontrolle (RIK)

Genehmigungspflichtige Leistungen

Nach der Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Kardioverters beziehungsweise Defibrillators (ICD, CRT) muss das Rhythmusimplantat regelmäßig kontrolliert werden. Bei dieser Untersuchung werden unter anderem die Funktionsfähigkeit der Elektrode und der Zustand der Batterie überprüft.

Wer kann diese Leistungen beantragen?
  • Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie
  • Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde mit dem Schwerpunkt Kinder-Kardiologie
Welche fachlichen Voraussetzungen sind nachzuweisen?

Die fachlichen Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn folgende Nachweise geführt werden:

 

  • Herzschrittmacherkontrolle:
    Nachweis über die selbstständige Indikationsstellung beziehungsweise Sicherung der Indikation, Durchführung und Dokumentation von 200 Herzschrittmacherkontrollen unter Anleitung innerhalb von 36 Monaten vor Antragstellung

  • Herzschrittmacher- und ICD-Kontrolle:
    Nachweis über die selbstständige Indikationsstellung beziehungsweise Sicherung der Indikation, Durchführung und Dokumentation von 150 Herzschrittmacherkontrollen und 50 ICD-Kontrollen unter Anleitung* innerhalb von 36 Monaten vor Antragstellung

  • Herzschrittmacher-, ICD- und CRT-Kontrolle:
    Nachweis über die selbstständige Indikationsstellung beziehungsweise Sicherung der Indikation, Durchführung und Dokumentation von 150 Herzschrittmacherkontrollen, 50 ICD-Kontrollen und 30 CRT-Kontrollen unter Anleitung* innerhalb von 36 Monaten vor Antragstellung

 

Wenn die geforderte Anzahl von Leistungen unter Anleitung erbracht wurde, jedoch nicht innerhalb des geforderten Zeitraums, können innerhalb dieses Zeitraums selbstständig durchgeführte Leistungen angerechnet werden.

 

Die Nachweise sind durch entsprechende Kopien zu belegen.

Welche apparativen Voraussetzungen sind nachzuweisen?

Für die Genehmigung zur Rhythmusimplantat-Kontrolle müssen apparative Voraussetzungen erfüllt werden (siehe §§ 6 und 10).

 

Für telemedizinische Funktionsanalysen nach den GOP 13574, 13576 oder 04414, 04416 müssen zusätzliche Anforderungen erfüllt werden. Diese sind in der „Vereinbarung über telemedizinische Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung“ (Anlage 31 BMV-Ä) geregelt.

Welche Auflagen sind zum Genehmigungserhalt zu erfüllen?
  • Nachweis über mindestens 20 Fortbildungspunkte im Bereich Kardiologie innerhalb von 24 Moanten nach Genehmigungserteilung

  • Stichprobenhafte Überprüfung von jährlich 15% der abrechnenden Ärzte. Hierzu werden die Dokumentationen von 20 ausgewählten Fällen geprüft. Die Auswahl der Fälle erfolgt durch die KVN auf Grundlage der Abrechnungsdaten

Kontakt

Bezirksstelle Aurich
Frau Ihnen
Telefon: 04941 6008-134

 

Bezirksstelle Braunschweig

Frau Prygodda

Telefon: 0531 2414-277

 

Bezirksstelle Göttingen

Frau Vespermann

Telefon: 0551 70709-134

 

Bezirksstelle Hannover

Frau Dittschlag-Ahmad

Telefon: 0511 380-4290

 

Bezirksstelle Hildesheim

Frau Boinska

Telefon: 05121 1601-118

 

Bezirksstelle Lüneburg

Frau Krause

Telefon: 04131 676-216

 

Bezirksstelle Oldenburg

Frau Sandmann

Telefon: 0441 21006-135

 

Bezirksstelle Osnabrück

Frau Molito

Telefon: 0541 9498-106

 

Bezirksstelle Stade

Frau Witt
Telefon: 04141 4000-201

Frau Wychgram
Telefon: 04141 400-202

 

Bezirksstelle Verden

Herr Schürmann

Telefon: 04231 975-215

 

Bezirksstelle Wilhelmshaven

Frau Matzke

Telefon: 04421 9386-112